

Gem § 47 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 wurde eine Verordnung erlassen, um forstpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen, die Waldbrände im Bezirk St. Pölten verhindern sollen.
Was heißt das jetzt konkret?
✔️ERLAUBT
Aufhalten im Wald, solange keine brandgefährlichen Handlungen gesetzt werden
❌VERBOTEN
- Rauchen oder mit offenem Feuer hantieren
- Pyrotechnische Gegenstände verwenden
- Feuer entzünden oder unterhalten
- Brennende/glimmende Gegenstände (zB Zigaretten, Zündhölzer) wegwerfen
- Glasflaschen oder Glasscherben wegwerfen (wegen Brennglaswirkung)
Bei Übertretung droht eine Verwaltungsstrafe iHv bis zu € 7.270,- oder eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen.
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